Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 8 Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/8#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/8#abs-2 (2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/8#abs-3 (3) Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen noch nicht für alle Stufen vorliegen.

§ 7 § 9