Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 18 Zuweisungen für Kreisstraßen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/18#abs-1 (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 525 Euro, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/18#abs-2 (2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/18#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.

§ 17 § 19