Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung

SächsEJustizVO

§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Echtheitsbestätigung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Specification/MailTrusT (ISIS-MTT) entsprechen,

3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder des Grundbuchamts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten,

5. die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung,

6. die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 4 Absatz 1 Satz 1.

§ 2 § 4