Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
SächsDolmPrüfVO§ 18 Zeugnis und Bescheinigung
Stand: 26.08.2026
Für das Zeugnis und die Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme sind die Muster des Staatsministeriums für Kultus zu verwenden.