Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 16 Leistungsbewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Leistungsbewertung für die Prüfungsaufgaben erfolgt nach den Notenstufen

1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 15 § 17