Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

SächsChemRZuVO

§ 4 Besondere Zuständigkeiten zur Gefahrstoffverordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsChemRZuVO/4#abs-1 (1) Zuständig für

1. die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung und

2. die Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung

ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsChemRZuVO/4#abs-2 (2) Zuständig für

1. die Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung ,

2. die Entgegennahme einer Anzeige über die erstmalige und erneute Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung ,

3. die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderweitiger Aus- und Weiterbildungen nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung ,

4. die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung ,

5. die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung ,

6. die Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 4.5 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung

ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 3 § 5