Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung
SächsChemRZuVO§ 4 Besondere Zuständigkeiten zur Gefahrstoffverordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsChemRZuVO/4#abs-1 (1) Zuständig für
1. die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung und
2. die Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung
ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsChemRZuVO/4#abs-2 (2) Zuständig für
1. die Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung ,
2. die Entgegennahme einer Anzeige über die erstmalige und erneute Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung ,
3. die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderweitiger Aus- und Weiterbildungen nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung ,
4. die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung ,
5. die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung ,
6. die Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 4.5 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung
ist die Landesdirektion Sachsen.