Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung
SächsBhVO§ 52a Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/52a#abs-1 (1) Aufwendungen im Sinne des § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Versorgung Pflegebedürftiger in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Fahr- und Gepäcktransportkosten. § 32 gilt mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für solche Beförderungsmittel beihilfefähig sind, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/52a#abs-2 (2) Kann die pflegerische Versorgung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht sichergestellt werden, sind Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/52a#abs-3 (3) Während der Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach Absatz 2 ruht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 2 oder anteilige Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 3.