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SächsBhVO

§ 50 Teilstationäre Pflege

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/50#abs-1 (1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung einschließlich der Aufwendungen für die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sind bis zur Höhe der in § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig. § 49 Absatz 5 und § 55 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/50#abs-2 (2) Wird ein pauschaler Zuschlag nach § 49a Absatz 1 gewährt, sind daneben Aufwendungen für teilstationäre Pflege nach Absatz 1 nur beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür entsprechende Leistungen erbringt.

§ 49b § 51