Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung
SächsBhVO§ 36 Überführungskosten in Todesfällen
Stand: 26.08.2026
Ist die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung, einer Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung im Sinne von § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S.1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verstorben, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne zum Ort ihrer Hauptwohnung beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und mit ihnen am Auslandsdienstort in einem Haushalt wohnende berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig.