Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 61 Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/61#abs-1 (1) Personen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt. Personen in Ämtern der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 wird der Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 gewährt. Staatssekretärinnen und Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/61#abs-2 (2) Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.