Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter ausgeübt, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt.

§ 11 § 13