Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
SächsBauPAVO§ 17 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/17#abs-1 (1) Personen, die zum 11. Januar 2020 Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/17#abs-2 (2) Für Stellvertreter, die bis zum 11. Januar 2020 gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend.