Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 67 Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen
Stand: 26.08.2026
Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.