Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

SächsBRKG

§ 23 Brandsicherheitswachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/23#abs-1 (1) Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/23#abs-2 (2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet. Über die Anforderungen an die Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/23#abs-3 (3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/23#abs-4 (4) Die von der Gemeinde oder vom Veranstalter gestellte Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen.

§ 22a § 24