Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

SächsBRKG

§ 17 Leitung der öffentlichen Feuerwehren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/17#abs-1 (1) Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/17#abs-2 (2) Die Gemeindewehrleitung sowie ihre Stellvertretung kann hauptamtlich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Nähere zur Bestellung und zur Abberufung regelt die Gemeinde durch Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/17#abs-3 (3) Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter oder einer Ortswehrleiterin geleitet. Sie unterliegen den Weisungen der Gemeindewehrleitung. Die Ortswehrleitung und ihre Stellvertretung werden ehrenamtlich ausgeübt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16 § 18