Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 9 Gestaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

§ 8 § 10