Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 9 Gestaltung
Stand: 26.08.2026
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.