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§ 46 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/46#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/46#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Erreichen der Altersgrenze Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter

1947 65 Jahre und 1 Monat

1948 65 Jahre und 2 Monate

1949 65 Jahre und 3 Monate

1950 65 Jahre und 4 Monate

1951 65 Jahre und 5 Monate

1952 65 Jahre und 6 Monate

1953 65 Jahre und 7 Monate

1954 65 Jahre und 8 Monate

1955 65 Jahre und 9 Monate

1956 65 Jahre und 10 Monate

1957 65 Jahre und 11 Monate

1958 66 Jahre

1959 66 Jahre und 2 Monate

1960 66 Jahre und 4 Monate

1961 66 Jahre und 6 Monate

1962 66 Jahre und 8 Monate

1963 66 Jahre und 10 Monate

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/46#abs-3 (3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.

§ 45 § 47