Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 36 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen
Stand: 26.08.2026
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 33 zu rechnen, können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 33 bis 35 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 36 SächsBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 07.03.2014 – 2 B 94.13Zitiert von 1
- BVerwG, 07.03.2014 – 2 B 94/13Versetzung eines Gerichtsvollziehers aus personenbezogenen Gründen; dauerhafte Geschäftsüberlastung
- BVerwG, 23.11.2004 – 2 C 28.03Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.