Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

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§ 34 Rechtsfolgen der Umbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/34#abs-1 (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 33 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 33 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/34#abs-2 (2) Im Fall des § 33 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/34#abs-3 (3) In den Fällen des § 33 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/34#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.

§ 33 § 35