Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz

SächsAuslZuG

§ 2 Ausländerbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuslZuG/2#abs-1 (1) Ausländerbehörden nach den in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind:

1. das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde und

3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuslZuG/2#abs-2 (2) Für den Vollzug der in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind die unteren Ausländerbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuslZuG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der unteren Ausländerbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuslZuG/2#abs-4 (4) Die Fachaufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die höhere Ausländerbehörde.

§ 1 § 3