Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Architektengesetz
SächsArchG§ 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/28#abs-1 (1) Die Architektenkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner vertrauensvoll mit der Ingenieurkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/28#abs-2 (2) Darüber hinaus arbeitet die Architektenkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/28#abs-3 (3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.