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SächsArchG

§ 20 Schlichtungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/20#abs-1 (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/20#abs-2 (2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/20#abs-3 (3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss, noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/20#abs-4 (4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/20#abs-5 (5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 19 § 21