Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz
SächsAgrarAÜG§ 1 Landwirtschaftsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAgrarA%C3%9CG/1#abs-1 (1) Landwirtschaftsbehörden sind:
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Landwirtschaftsbehörde,
2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als obere Landwirtschaftsbehörde,
3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Landwirtschaftsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAgrarA%C3%9CG/1#abs-2 (2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben nach § 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Weisungsfrei sind:
1. die Erteilung einer Bescheinigung über die Abgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Zwecke der Strukturverbesserung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6,
2. die Beratung der Ausbildungsbetriebe und Ausbilder nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ( BBiG ) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3. die Beratung der Auszubildenden und sonstigen an der Berufsbildung beteiligten Personen nach § 76 Abs. 1 BBiG .
Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.