Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 9 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst ein Fachstudium von insgesamt 20 Monaten und eine berufspraktische Ausbildung mit begleitenden Unterrichtsveranstaltungen von insgesamt 16 Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/9#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Einführungspraktikum (sieben Monate),
2. Fachstudium Verwaltungswissenschaft an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder einer anderen Fachhochschule (zwei Monate),
3. Zwischenpraktikum (drei Monate),
4. Fachstudium Archivwissenschaft an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – (18 Monate) und
5. Schlusspraktikum (sechs Monate einschließlich der Staatsprüfung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/9#abs-3 (3) Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend von Absatz 2 bestimmt werden. Der Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 1 muss dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 4 vorausgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/9#abs-4 (4) Wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat, kann die Einstellungsbehörde für die erforderliche Dauer, höchstens jedoch für sechs Monate, einen Ergänzungsvorbereitungsdienst anordnen, nach dessen Ablauf der Anwärter an der darauf folgenden Prüfung teilnimmt.