Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
SächsAGSGB§ 22 Zuständigkeitswechsel
Stand: 26.08.2026
Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.