Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
SächsAGSGB§ 20 Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege
Stand: 26.08.2026
Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.