Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 89 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/89#abs-1 (1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3. Verwahrungen und Vorschüsse,

4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/89#abs-2 (2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 88 § 90