Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

§ 7a § 9