Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Stand: 26.08.2026
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.