Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012

StVZuBayRAStBV

Art 2 Anwendbare Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Artikel 1 bis 26, 28 bis 32 und 38 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG – (GVBl S. 371; BayRS 763-1-I) und die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in den jeweils geltenden Fassungen in Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens ist das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerkes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern bei Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Patentanwaltskammer aus der Einrichtung eines Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/2#abs-3 (3) Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte in Nordrhein-Westfalen zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

Art 1 Art 3