Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-4#abs-1 (1) Die Mittel des Versorgungswerks werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Sie dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und zur Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-4#abs-2 (2) Soweit die Einnahmen eines Geschäftsjahres nicht zu satzungsmäßigen Leistungen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden, sind sie der Deckungsrücklage zuzuführen und entsprechend den §§ 68 und 69 des VAG anzulegen. Die Aufsichtsbehörde der Landestierärztekammer kann gestatten, daß die Bestände des Deckungsstocks auch anders angelegt werden.
II. Organe des Versorgungswerks