Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVStVBay_RhPfAeZ

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Übertragung der Bestände und des Vermögens der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen auf die Bayerische Ärzteversorgung als Gesamtrechtsnachfolgerin wird in einer Vereinbarung zwischen der Bayerischen Ärzteversorgung, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer, und der Bezirksärztekammer Rheinhessen geregelt. Die Vereinbarung tritt mit diesem Staatsvertrag in Kraft.

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