Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006

StVRegPortErrStVBay_NRW

§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/8#abs-1 (1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRegPortErrStVBay_NRW/8#abs-2 (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Der Freistaat Bayern erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 7 § 9