Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 27./29. Dezember 2006
StVRegPortErrStVBay_NRW§ 10 Vereinsregister
Stand: 25.08.2026
Soweit die im Freistaat Bayern elektronisch geführten Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.