Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVRP_Bay_190_1970_0139

Art 15

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/15#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1970 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/15#abs-2 (2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.

Art 14