Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVRP_Bay_190_1970_0139Art 15
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/15#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1970 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/15#abs-2 (2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.