Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVRP_Bay_190_1970_0139Art 13
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/13#abs-1 (1) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalt gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/13#abs-2 (2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalt aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.