Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVRP_Bay_190_1970_0139

Art 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/11#abs-1 (1) Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wurden. Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/11#abs-2 (2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die

1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,

2. die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVRP_Bay_190_1970_0139/11#abs-3 (3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Rheinland-Pfalz den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.

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