Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 41 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/41#abs-1 (1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/41#abs-2 (2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/41#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/41#abs-4 (4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben.