Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassenordnung
SpkO§ 22 Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/22#abs-1 (1) Der Vorstand ist für die Sicherheit des Sparkassenbetriebs verantwortlich. Ihm obliegen insbesondere die Gestaltung des innerbetrieblichen Überwachungssystems (Interne Revision) und die Prüfung der Sparkasse; die Interne Revision ist ihm unmittelbar unterstellt. Über schwerwiegende Feststellungen, die den Vorstand betreffen, hat die Interne Revision dem Verwaltungsratsvorsitzenden unmittelbar und unverzüglich zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/22#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann die Sparkasse jederzeit durch die Interne Revision, die insoweit ausschließlich seinen Weisungen unterliegt, prüfen lassen. Er kann die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern um eine Prüfung ersuchen, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/22#abs-3 (3) Durch Gesetz oder aufsichtsbehördliche Anordnung vorgeschriebene Prüfungen führt die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern durch, soweit nichts anderes bestimmt ist. An die Prüfung schließt sich eine Sitzung des Verwaltungsrats an, in der die Prüfungsergebnisse mit der Prüfungsstelle erörtert werden; die Aufsichtsbehörde ist dazu einzuladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/22#abs-4 (4) Der Vorstand nimmt zu den Prüfungsfeststellungen gegenüber dem Verwaltungsrat Stellung. Der Verwaltungsrat verwertet die Stellungnahme des Vorstands und berichtet der Aufsichtsbehörde über die Erledigung von Prüfungserinnerungen.