Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz

SpkG

Art 32

Stand: 25.08.2026

Bayern

Steuern, Gebühren und ähnliche Abgaben des Landes und der Gemeinden werden nicht erhoben, soweit sie für den Übergang des Vermögens aus Anlaß der Auflösung einer Sparkasse, der Vereinigung oder des Zusammenschlusses von Sparkassen fällig werden. Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung dieser Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte.

Art 31