Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz

SpkG

Art 30

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/30#abs-1 (1) Der Sparkassenverband Bayern kann im Weg schriftlicher Übereinkunft, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet der Sitz der Verbandssparkasse liegt, übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Staatsministerium kann die Übertragung anordnen. Von der Übertragung an finden auf die Sparkasse die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/30#abs-2 (2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Sparkassenverband Bayern und dem künftigen Träger der Sparkasse gilt Art. 27 Abs. 2 entsprechend.

Art 29 Art 31