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SpkG

Art 26 Verbandssparkassen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/26#abs-1 (1) Der Träger einer Sparkasse kann im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft auf den Sparkassenverband Bayern übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/26#abs-2 (2) Die Sparkasse wird mit der Genehmigung des Staatsministeriums eine Verbandssparkasse. Aufsichtsbehörde der Verbandssparkasse ist die Regierung, in deren Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/26#abs-3 (3) Für die Verbandssparkasse gelten die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes und die Sparkassenordnung entsprechend, soweit nicht besondere Vorschriften des Staatsministeriums über die Verbandssparkasse anderes bestimmen. Im übrigen werden die Verhältnisse der Verbandssparkasse durch eine Satzung geregelt, die der Sparkassenverband Bayern erläßt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I

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