Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
SiGjurVDArt 4 Versicherungsfreiheit
Stand: 25.08.2026
Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.