Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz

SchlärmschG 2024

§ 5 Zuständige Behörde

Stand: 15.12.2024

Bund1 Entscheidung

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.

§ 4 § 6