Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz
SchlärmschG 2024§ 5 Zuständige Behörde
Stand: 15.12.2024
Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 SchlärmschG 2024 →
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- OVG NRW, 09.12.2020 – 13 B 261/20Zitiert von 6
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