Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz
SchlärmschG 2024§ 4 Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege
Stand: 15.12.2024
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- OVG NRW, 09.12.2020 – 13 B 261/20Zitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Schl%C3%A4rmschG%202024/4#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Schl%C3%A4rmschG%202024/4#abs-2 (2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.