Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 9 Prüfungsteile

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/9#abs-1 (1) Die Prüfung im Schwerpunktfach besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/9#abs-2 (2) In Sportarten, für die eine staatliche Prüfung für Fachsportlehrer vorgesehen ist, kann der Bewerber die Prüfung im Schwerpunktfach durch die Prüfung für Fachsportlehrer ersetzen. Für die Schwerpunktfächer Eiskunstlauf, Skilauf und Tennis wird die Prüfung im Schwerpunktfach stets durch die staatliche Prüfung für Fachsportlehrer ersetzt.

§ 8 § 10