Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41 SaatG →
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