Art 4 Allgemeine Kollisionsnorm
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 196
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 – 2 U 10/24
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
- BGH, 03.03.2021 – IV ZR 312/19Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen HaftpflichtversicherersZitiert von 5
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
- BGH, 09.07.2009 – Xa ZR 19/08
- KG, 07.01.2022 – 21 U 1037/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – I ZR 216/25Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-GlücksspielZitiert von 1
- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 236/25
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/4#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/4#abs-2 (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/4#abs-3 (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien — wie einem Vertrag — ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.