Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 30 Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/30#abs-1 (1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/30#abs-2 (2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.

§ 29 § 31