Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 17 Durchführung der Güteuntersuchung
Stand: 01.07.2021
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.