Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
RVOrgRefÜG§ 1 Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-2 (2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-4 (4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehemaligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger wird die Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflichten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin aufgestellten Sozialplan ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-5 (5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeführt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 RVOrgRefÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 05.12.2012 – 1 A 140/12Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.05.2011 – 26 K 6096/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 93 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160 778)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.