Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
RVOrgRefÜG§ 1 Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand: 10.06.2019
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- OVG Saarland, 05.12.2012 – 1 A 140/12Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.05.2011 – 26 K 6096/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-2 (2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-4 (4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehemaligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger wird die Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflichten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin aufgestellten Sozialplan ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/1#abs-5 (5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeführt.